Informationsmöglichkeiten des Aufsichtsrats
1. Aufl. 2019
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S. 133. Der Bericht an den Aufsichtsrat iSd § 81 AktG
3.1. Historische Entwicklung
Die Grundlage der Berichtspflicht des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat liegt ursprünglich in der Notverordnung des dHGB aus dem Jahr 1931. Sie legt fest, dass „der Vorstand dem Aufsichtsrat regelmäßig, längstens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens sowie dem Vorsitzer (gemeint ist der Vorsitzende) des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter bei wichtigem Anlass mündlich oder schriftlich zu berichten hat.“
Die aktuelle Fassung des § 81 AktG enthält Erweiterungen, die bei der Berichterstattung auch zukünftige Entwicklungen des Unternehmens miteinbeziehen. Außerdem ist eine Definition des dreigeteilten Berichtswesens (Jahresbericht, Quartalsbericht und Sonderbericht) und dessen schriftliche oder mündliche Ausgestaltung normiert. Hintergrund dazu ist die Unterstützung einer wirksameren Insolvenzprophylaxe, die durch den Aufsichtsrat gewährleistet werden soll. Der vorgegebene Informationsaustausch zwischen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat soll insofern unterstützen, drohenden Unternehmenskrisen rechtzeitig zu begegnen und so die langfristige Existenz des Unternehmens zu garantieren. Wes...