Immobilienerwerb in Österreich
3. Aufl. 2021
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S. 495. Grundverkehr
5.1. Begriff und Ziele
Grundverkehr ist die Übertragung von Rechten an Immobilien aller Art. Gegenstand des Grundverkehrsrechts ist die Kontrolle des Bodenmarkts durch staatliche Organe, die durch verwaltungsbehördliche Maßnahmen für bestimmte Grundstückstransaktionen ausgeübt wird. Der österreichische Gesetzgeber verfolgt mit dem Grundverkehrsrecht seit rund 100 Jahren drei Regelungsziele. Erstes Ziel ist die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes. Zweitens soll eine „Überfremdung“ des Eigentums an Grund und Boden verhindert werden (Ausländergrundverkehr). Drittes Regelungsziel ist die Sicherung einer sinnvollen Ausnutzung des Siedlungsraumes und die Verhinderung einer spekulativen Baulandhortung (Baugrundverkehr). Weiters soll damit auch die Sicherung einer der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden erreicht werden. Alle drei vorgenannten Regelungsbereiche fallen gemäß Art 10 Abs 1 Z 6 und Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Bundesländer. Eine Art 15a B-VG-Vereinbarung (Gliedstaatsvertrag) zwischen Bund und Ländern mit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für alle Kompetenzbereiche schränkt die Zivil- und Strafrechtskompetenz de...