Immobilienerwerb in Österreich
3. Aufl. 2021
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S. 344. Baurecht und Raumordnung
4.1. Begriff und Ziele
Nach der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG für die Länderkompetenz sind baurechtliche Maßnahmen und Rechtsvorschriften, welche die Errichtung von Bauwerken regeln ebenso wie die Raumplanung Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung, soweit nicht Teile davon in die Kompetenz des Bundes oder der Gemeinden fallen. Weiters können die Länder gemäß Art 15 Abs 9 B-VG die zur Regelung der vorgenannten Rechtsbereiche erforderlichen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen erlassen. Diese müssen allerdings mit der Hauptmaterie in einer derart engen Verbindung stehen, dass ohne sie das Land die ihm in der Hauptmaterie eingeräumte Zuständigkeit nicht erfüllen könnte. Der Kompetenztatbestand „Baurecht“ umfasst in den Bauordnungen der österreichischen Bundesländer insbesondere Regelungen über die Erteilung der Baubewilligung und die Baupolizei, Baubeschränkungen durch Flächennutzungs- und Bebauungspläne, Aufschließung von Bauplätzen, Bauplatzerklärung (Parzellierung), Nachbarschaftsabstand von Bauten, Nachbarrechte, Energieausweis, Beseitigungs- und Abbruchaufträge, Ortsbildschutz, bautechnische Anforderungen und Produktsicherheit. Raumordnung als „Querschnittsmaterie“ (Kompe...