Immobilienerwerb in Österreich
2. Aufl. 2016
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S. 253. Wohnsitzarten
3.1. Begriffsdefinition
Gemäß § 1 Abs 6 HauptwohnsitzG, BGBl 1994/505 idgF ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Art 6 Abs 3 B-VG und § 1 Abs 7 HauptwohnsitzG sehen für den Hauptwohnsitz den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und auch die Möglichkeit mehrerer Wohnsitze, wobei jedoch im Bundesgebiet eine Person nur einen Hauptwohnsitz begründen darf bzw Österreicher einen Hauptwohnsitz haben müssen. Bei mehreren Wohnsitzen muss jener als Hauptwohnsitz gemeldet werden, zu dem eine überwiegende Nahebeziehung besteht (§ 1 Abs 7 MeldeG, BGBl 1992/9 idgF). Diese gesetzliche Meldepflicht wird vom EuGH noch nicht als Eingriff in die Freizügigkeit gewertet. Als gemeinschaftswidrige Beschränkung betrachtet der EuGH jedoch eine unangemessen kurze Frist zur Wohnsitzanmeldung wie etwa die von drei Tagen bei der inländischen Meldebehörde nach Wohnungsbezug (§ 3 Abs 1 MeldeG). Der Bürgermeister als zuständige Meldebehörde ist gemäß § 15a MeldeG ermächtigt, die Abgabe einer Wohnsitzerklärung zu verla...