IFRS 17 - Versicherungsverträge
3. Aufl. 2020
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S. 1488. Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen (transition)
8.1. Zeitpunkt des Inkrafttretens
IFRS 17 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen (IFRS 17.C1). Für Unternehmen mit Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr, welche Quartalsabschlüsse erstellen, bedeutet dies einen Erstanwendungszeitpunkt zum inkl Vergleichszahlen zum .
Eine frühere Anwendung ist für jene Unternehmen zulässig, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des IFRS 17 IFRS 9 (Finanzinstrumente) angewandt haben.
IFRS 17 ersetzt den bisher für Versicherungsverträge geltenden IFRS 4, inkl der im Jahr 2016 veröffentlichten Änderungen, mit welchen Unternehmen, die Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 begeben, zwei Optionen hinsichtlich der Anwendung von IFRS 9 eingeräumt wurden:
Überlagerungsansatz (overlay approach): Umqualifizierung einiger, aus qualifizierenden Vermögenswerten entstandenen Aufwendungen und Erträge aus der G&V in das sonstige Gesamtergebnis
Aufschubansatz: Unternehmen, deren vorherrschende Geschäftstätigkeit das Begeben von Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 ist, haben die Möglichkeit eines einstweilige...