IFRS 17 - Versicherungsverträge
2. Aufl. 2018
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S. 1267. Anhang
7.1. Zielsetzung
Es sollen Informationen offengelegt werden, welche es dem Abschlussadressaten ermöglichen, die Effekte der Verträge in Bezug auf
Bilanzpositionen,
G&V-Positionen,
cash flows
zu beurteilen.
Um diese Zielsetzung zu erreichen, sind qualitative und quantitative Informationen in Bezug auf
ausgewiesene Forderungen und Verbindlichkeiten (IFRS 17.97–116),
signifikante Ermessensausübungen (IFRS 17.117–120),
Art und Umfang der Risiken (IFRS 17.121–132)
offenzulegen. Durch die veröffentlichten Informationen sollen dem Abschlussadressaten Klarheit und Transparenz bereitgestellt werden.
Falls diese spezifischen Angaben nicht ausreichen, um die allgemeine Zielsetzung der Offenlegung zu erreichen, hat das Unternehmen zusätzliche Angaben zu machen (IFRS 17.94).
7.1.1. Detaillierungsgrad der Angaben
Um die definierte Zielsetzung zu erfüllen, hat das Unternehmen somit auch auf den Detaillierungsgrad („level of detail“) der Informationen zu achten sowie festzulegen, wie viel Gewichtung auf die jeweiligen Anhangserfordernisse gelegt wird. Dabei ist zu beachten, dass der Nutzen von Informationen nicht dadurch verdeckt wird, dass eine Vielzahl von unwesentlichen Angaben einbezogen wird oder...