IFRS 17 - Versicherungsverträge
2. Aufl. 2018
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S. 11. Grundlagen
1.1. Anwendungsbereich (scope)
IFRS 17 ist grundsätzlich auf die Bilanzierung von Versicherungsverträgen anzuwenden, unabhängig davon, ob das bilanzierende Unternehmen als Versicherungsunternehmen beaufsichtigt wird oder nicht. Die Bilanzierung beim Versicherungsnehmer – mit Ausnahme der Rückversicherungsabgabe – fällt allerdings nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 17 (IFRS 17.7g).
Als Hauptanwendungsfall für die Bilanzierung nach IFRS 17 kann das Versicherungsgeschäft wie schon bisher wie folgt unterschieden werden:
Direktes und indirektes Versicherungsgeschäft („insurance contracts, including reinsurance contracts, it issues“; IFRS 17.3a)
Rückversicherungsabgabe einschl Retrozession („reinsurance contracts it holds“; IFRS 17.3b)
Dabei sind die folgenden Vertragsarten, unabhängig davon, ob sie die Definitionskriterien für Versicherungsverträge erfüllen, vom Anwendungsbereich des IFRS 17 ausgeschlossen (IFRS 17.7):
Produktgarantien (warranties), die vom Hersteller oder Händler gegeben werden (IFRS 15; IFRS 17.7a)
Pensions- und Abfertigungsverpflichtungen sowie aktienbasierte Vergütungen („employee benefit plans“ und „retirement benefit obligations“ (IAS 19, IFRS 2 und IA...