Praxishandbuch Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz | HIKrG
1. Aufl. 2019
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S. 964. Sonstige Besonderheiten im HIKrG
4.1. Fremdwährungskredite
Die Definition eines Fremdwährungskredits ist im HIKrG etwas weiter gefasst, als dies noch im VKrG der Fall war. Das VKrG bezeichnet ihn lt § 2 Abs 12 VKrG als einen Kredit, der ganz oder teilweise in einer anderen Währung als in Euro gewährt wird.
Nach § 24 Abs 1 HIKrG wird er hingegen definiert als ein „Kreditvertrag, bei dem der Kredit
auf eine andere Währung lautet als die, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht oder die Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, oder
auf eine andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“.
Ist keine Kursabsicherung vorgesehen, dann schreibt § 24 Abs 7 HIKrG vor, dass in solchen Fällen die vorvertraglichen Informationspflichten auch ein exemplarisches Rechenbeispiel umfassen müssen, um die Auswirkungen einer Wechselkursschwankung von 20 % zu verdeutlichen.
§ 24 Abs 6 HIKrG regelt weiterführend die dbzgl Handhabung. Der Verbraucher ist in regelmäßigen Abständen nach Kreditaufnahme immer dann zu warnen, sobald diese Schwankungen auch tatsächlich mehr als 20 % des ursprünglichen Einstiegskurses ausmachen. Der Kreditgeber ist verpflichtet, ihn dann über die Abweichung des z...