Der GmbH-Geschäftsführer im Verwaltungsrecht
1. Aufl. 2020
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S. 11. Struktur und Grundsätze der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit
1
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden (§ 25 Abs 1 GmbHG). Hinsichtlich dieses Sorgfaltsmaßstabs wird der Geschäftsführer als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB qualifiziert; bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten sind sohin die Kriterien der Sachverständigenhaftung maßgeblich.
2
Im Hinblick auf die Organhaftung des § 25 Abs 1 GmbHG wird unterschieden in jenegegenüber der Gesellschaft für fehlerhafte Geschäftsführung bestehende Innenhaftung sowie – sozusagen als Gegenstück – eine Außenhaftung gegenüber Gläubigern wegen Verletzung von Schutzgesetzen und Dritten auf Grundlage speziell angeordneter Bestimmungen; hierzu gehören auch verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.
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Die Verantwortlichkeit von Geschäftsführern einer GmbH (& Co KG) umfasst also sämtliche Tätigkeitsbereiche der Gesellschaft einschließlich der Einhaltung S. 2der für das Unternehmen geltenden – gegebenenfalls ausländischen – Rechtsvorschriften. Normativer Ausgangspunkt für eine verwaltungs(straf-)rechtliche Haftung der Geschäftsführer ist in den meisten Fällen § 9 V...