Haftungsfragen beim Einsatz künstlicher Intelligenz
1. Aufl. 2020
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S. 21. Ausgangspunkt
Eingangs soll festgehalten werden, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine allgemein gültige bzw anerkannte Definition von Künstlicher Intelligenz (KI) gibt. Die nachstehenden Kapitel bieten einen kurzen Überblick über unterschiedliche Denkansätze in der Definitionsfindung. Darauf basierend sollen rechtliche Grundlagen im Allgemeinen, die sich bei Anwendung neuartiger Technologien wie KI ergeben können, erörtert werden. Das gegenständliche Werk verfolgt jedenfalls nicht den Anspruch, eine allgemein gültige Definition neu zu erschaffen.
2. Was ist künstliche Intelligenz?
In ihrer Mitteilung zur künstlichen Intelligenz für Europa vom definierte die EU-KOM den Begriff „KI” wie folgt: „KI bezeichnet Systeme mit einem ‚intelligenten‘ Verhalten, die ihre Umgebung analysieren und mit einem gewissen Grad an Autonomie handeln, um bestimmte Ziele zu erreichen. KI-basierte Systeme können rein softwaregestützt in einer virtuellen Umgebung arbeiten (z.B. Sprachassistenten, Bildanalysesoftware, Suchmaschinen, Sprach- und Gesichtserkennungssysteme), aber auch in Hardware-Systeme eingebettet sein (z.B. moderne Roboter, autonome Fahrzeuge, Drohnen oder Anwendungen des...