Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. S. 48Einleitung
Mit dem AbgÄG 2010 wurde der Anwendungsbereich der Beteiligungsgemeinschaft legistisch erheblich eingeschränkt. Seit ist das Bilden einer Beteiligungsgemeinschaft nur noch als sog Gruppenträgerbeteiligungsgemeinschaft möglich. Gruppenmitglieder können aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 9 Abs 2 letzter S KStG nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein. Ebenso bestimmt seit § 9 Abs 3 letzter TS KStG, dass ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft nicht gleichzeitig Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein kann. Die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft auf Ebene und unter Mitwirkung von Gruppenmitgliedern wird durch die beiden Regelungen seit verhindert. Ob das Gruppenmitglied gemeinsam mit dem eigenen Gruppenträger, mit anderen Gruppenmitgliedern der gleichen Gruppe oder mit Gruppenfremden Mitglied der Beteiligungsgemeinschaft ist, ist irrelevant. Als Gruppenmitglied welcher Gruppe auch immer ist die Mitbeteiligung an einer Beteiligungsgemeinschaft ausgeschlossen. In den Erläuternden Bemerkungen zum AbgÄG 2010 wurde die Abschaffung der Beteiligungsgemeinschaft auf mittlerer Ebene durch den sehr hohe...