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Herbert Grünberger

Grundzüge der Bilanzierung

1. Aufl. 2009

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Dokumentvorschau
Grundzüge der Bilanzierung (1. Auflage)

S. 29 Basiswissen Steuerrecht

Einkommensteuer

§ 4 Abs. 2 EStG – GoB, Bilanzänderung

Der Steuerpflichtige muß die Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muß er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist.

Wir haben jetzt das Begriffspaar „Bilanzberichtigung/Bilanzänderung“.

Eine Bilanzberichtigung liegt vor, wenn ein unrichtiger Bilanzansatz berichtigt wird. Bei einer Bilanzänderung wird ein zulässiger Bilanzansatz durch einen anderen zulässigen Bilanzansatz ersetzt.

Nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 115 BAO) hat die Behörde von sich aus die Berichtigung durchzuführen, wenn sie einen unrichtigen Bilanzansatz, z.B. im Zuge einer Betriebsprüfung, feststellt. Eine Bilanzberichtigung hat insbesondere zu erfolgen, wenn

  • Bilanzposten fehlen,

  • Bilanzposten unrichtig sind (z.B...

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