Die Grundsteuer auf dem Prüfstand
1. Aufl. 2019
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S. 23810. Beispiele
Beispiel 1
Berechnung der Grundsteuer für ein unbebautes Grundstück, gesamte Grundfläche 600 m2.
a) Aufgrund der raumplanerischen Widmung derzeit nicht bebaubar. Mangels Bebaubarkeit ist das Grundstück nach dem vorgestellten Konzept nicht zu besteuern. Es fällt keine Grundsteuer an.
b) Die Gemeinde widmet das Grundstück in Bauland um. Sie bestimmt eine maximale Geschoßflächendichte in Höhe von 0,7.
Annahme: Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der Geschoßflächendichte auszugehen.
1. Ausgehend von einem einheitlichen Multiplikationsfaktor für bebaute und unbebaute Grundflächen von 1 €/m2 ergibt sich folgende Grundsteuerbelastung:
Die Widmung als Bauland führt zu einer geänderten Beurteilung. Das Grundstück unterliegt der Grundsteuerpflicht.
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Bmgl Grundsteuer | = | 600 m2 × 1 €/m2 | = | 600 |
Grundsteuer | = | 600 × 500 % Hebesatz | = | 3.000 €/Jahr |
2. Ausgehend von einem einheitlichen Multiplikationsfaktor für bebaute und unbebaute Grundflächen von 10 €/m2 ergibt sich folgende Grundsteuerbelastung:
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Bmgl Grundsteuer | = | 600 m2 × 10 €/m2 | = | 6.000 |
Grundsteuer | = | 6.000 × 500 % Hebesatz | = | 30.000 €/Jahr |
c) Der Steuerpflichtige errichtet ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück, bebaute Grundfläche 220 m2.
S. 239 1. Ausgehe...