Die Grundsteuer auf dem Prüfstand
1. Aufl. 2019
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S. 122. Rechtfertigung der Grundsteuer
2.1. Rechtfertigung durch das Leistungsfähigkeitsprinzip
2.1.1. Allgemeines
Ursprünglich formulierte die Finanzwissenschaft das Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit (ability-to-pay-approach). Die „Fähigkeit, Steuern zahlen zu können“ ist jedoch nicht im Sinne zu verstehen, „der Staat dürfe sich überall und bei jedem so lange bedienen, wie bei ihm ‚noch etwas zu holen ist‘.“ Das Leistungsfähigkeitsprinzip strebt vielmehr nach einer gleichmäßigen Besteuerung aufgrund der Leistungsfähigkeit des einzelnen Individuums. Es ist Vergleichsmaßstab für die Anwendung des Gleichheitssatzes. Jeder hat entsprechend seiner individuellen Leistungsfähigkeit zum Steueraufkommen beizutragen. Individuen in gleichen Situationen sind gleich (horizontale Gerechtigkeit), solche in besseren wirtschaftlichen Positionen höher (vertikale Gerechtigkeit) zu besteuern. „‚Steuerliche Leistungsfähigkeit‘ ist hier also das sprachliche Kürzel für eine gesellschaftspolitisch zu begründende Bezugsgröße für die Verwirklichung von Gerechtigkeitsvorstellungen bei der Verteilung öffentlicher Lasten (hier der Steuern) und zum Vergleich der Steuerbelastung eines Bürgers mit der anderer ...