Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
1. Aufl. 2017
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1. S. 280Einleitung
Wenn eine Bescheidbeschwerde in der Abgabenbehörde einlangt, wird das Verfahren in den weitaus meisten Fällen durch die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beendet. Sollte es aber hierdurch zu keinem Abschluss des Verfahrens kommen, ist es aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes äußerst wünschenswert, dass die Abgabenbehörde zunächst die Beschwerde in formaler Hinsicht ausreichend überprüft und den Fall so aufbereitet, dass seitens des Gerichtes möglichst keine weiteren Ermittlungsschritte erforderlich sind. Da bei Maßnahmen- und Säumnisbeschwerden kein eigentliches Vorverfahren erfolgt, wird sich der folgende Beitrag im Wesentlichen auf Bescheidbeschwerden beschränken und die einzelnen Überprüfungsschritte darstellen.
2. Bescheidbeschwerde
2.1. Allgemeines
Nach § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, „Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist“. Bei von Abgabenbehörden der Länder erlassenen Bescheiden geht der Rechtszug grundsätzlich an die Verwaltungsgerichte der Länder, im Übrigen – also bei Anfechtung von Bescheiden der Finanz- und Zollämter sowie des BMF – an das B...