Grenzüberschreitende Beteiligungserträge
1. Aufl. 2011
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S. 299Behandlung von Beteiligungserträgen bei
I. Körperschaften öffentlichen Rechts
Im Abgabenrecht ist der Begriff „Körperschaft öffentlichen Rechts“ (KöR) als Sammelbegriff für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Allgemeinen zu verstehen. Damit sind auch öffentlich-rechtliche Anstalten, Stiftungen und Fonds unter den Begriff zu subsumieren. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen der juristischen Person des öffentlichen Rechts und denen des privaten Rechts ist bereits der Entstehungsakt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts entstehen durch ein Gesetz oder durch einen Verwaltungsakt aufgrund gesetzlicher Ermächtigung. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind unter anderem Gebietskörperschaften, Kirchen- und Religionsgesellschaften, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger, sonstige Körperschaften wie beispielsweise der Sparkassenprüfungsverband und die pharmazeutische Gehaltskasse.S. 300 Ebenfalls darunter fallen öffentlich-rechtliche Fonds wie beispielsweise der Forschungsförderungsfonds, der Betriebsratsfonds iSd § 74 Arbeitsverfassungsgesetz, Null-Kupon-Fonds, Restitutionsfonds und der Salzburger Festspielfonds. Gesetzlich ist der Begriff KöR nicht ausdrücklich geregelt.