Grenzüberschreitende Beteiligungserträge
1. Aufl. 2011
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S. 277Möglichkeit der Entlastung von der Quellenbesteuerung bei mangelnder Anrechenbarkeit im Ausland
I. Einleitung
Gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG ist ausländischen Körperschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, auf ihren Antrag die KESt für aus Österreich bezogene Dividenden zurückzuzahlen, soweit sie nicht „aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann“. Zusätzlich zu Körperschaften aus EU-Staaten sind auch in EWR-Staaten ansässigeS. 278 Körperschaften begünstigt (Norwegen, Island, Liechtenstein), mit denen von der Republik Österreich eine Amtshilfe- und Vollstreckungshilfevereinbarung abgeschlossen ist.
Dies erlaubt allen in der EU und derzeit auch in Norwegen ansässigen Körperschaften, auch außerhalb des Anwendungsbereiches der Mutter-Tochter-Richtlinie über das abkommensrechtliche Ausmaß hinausgehend die Entlastung von der österreichischen KESt auf bis zu null Prozentpunkte, soweit die KESt im anderen Mitgliedstaat nicht angerechnet werden kann.
Davon profitieren vor allem Portfoliodividenden (Dividenden aufgrund von weniger als 10 %igen Beteiligungen), aber auch alle anderen von in...