Gleichheitssatz und Abgabenrecht
1. Aufl. 2022
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S. 242ZWEITER TEIL Besonderer Gleichheitssatz (§ 4 F-VG)
1. Ausgangslage
§ 4 F-VG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Adressat ist der Bundesgesetzgeber als Finanzausgleichsgesetzgeber. Die finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften (Bund, Ländern und Gemeinden) regelt neben dem F-VG das jeweilige Finanzausgleichsgesetz (FAG). Der Finanzausgleich konkretisiert – basierend auf vorhergehenden Verhandlungen – die Verteilung der Abgabenerträge zwischen den Gebietskörperschaften.
Bei § 4 F-VG handelt es sich – anders als bei Art 7 B-VG – um kein Grundrecht. Im Wesentlichen zwei Aspekte zeigen allerdings die Nähe zu grundrechtlichen Fragestellungen. Erstens unterscheidet sich die formal auf § 4 F-VG gestützte Prüfung nicht wesentlich von der Prüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes. Zweitens dient die Finanzverfassung im Allgemeinen in der verfassungsrechtlichen (verfassungsgerichtlichen) Realität nicht nur als Instrument der Kompetenzabgrenzung, sondern ist neben den Grundrechten eine weitere Schranke und erweist sich als Schutzinstrument für den einzelnen Steuerzahler. Zwischen finanzverfassungsrechtlichen und finanzausgleichsrechtlichen Fragen einerseits und grundrecht...