Gleichbehandlung im Betrieb
1. Aufl. 2013
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S. 19816 Dokumentation durch Arbeitgeber
In Hinblick auf die Vorschrift, dass der/die Betroffene generell die Diskriminierung „nur“ glaubhaft zu machen hat und der Arbeitgeber das Gegenteil zu beweisen hat, muss der Arbeitgeber im Verfahren ausreichende Nachweise bringen.
Für Arbeitgeber wird es immer wichtiger, die Begründung für potentiell diskriminierende Entscheidungen zu dokumentieren. Aufgrund der vom Gesetz angeordneten Beweislastverlagerung muss der Arbeitgeber nämlich im Streitfall nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. Dafür ist Grundvoraussetzung, dass andere Aspekte als das Geschlecht, Alter, die ethische Herkunft etc für die Entscheidung ausschlaggebend waren. Daher sollten die für eine bestimmte Entscheidung maßgeblichen Umstände im Personalakt, zB mit einer Notiz für später festgehalten werden. Die vom GlBG missbilligten Gründe dürfen dabei gar nicht entscheidend gewesen sein; es ist also nicht ausreichend, dass es zusätzlich noch andere Gründe gibt. Sind die Versionen der Vorfälle gleich wahrscheinlich (50:50), dann wird übrigens dennoch eine Diskriminierung angenommen, weil der Arbeitgeber sich in diesem Fall nicht frei beweisen konnte.
In Verfahren stellt sich oft d...