Gleichbehandlung im Betrieb
1. Aufl. 2013
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S. 19715 Schlichtungsstelle beim Bundessozialamt
Die Behinderung ist kein Diskriminierungsgrund im Sinne des GlBG, sondern im Sinne des BEinstG. Aus diesem Grund ist für Diskriminierungen wegen einer Behinderung keine Zuständigkeit der GBK gegeben.
Im Unterschied zu Ansprüchen, die aus dem GlBG resultieren, muss bei Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung wegen einer Behinderung vor einem gerichtlichen Verfahren noch ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Für dieses ist das Bundessozialamt zuständig. Bei Mehrfachdiskriminierung, bei der es auch um eine Diskriminierung wegen der Behinderung geht, sind alle Diskriminierungstatbestände dem Schlichtungsverfahren unterworfen. Die sofortige Befassung des Gerichts ohne Durchführung des Schlichtungsverfahrens würde mE dem Arbeitgeber den Einwand der mangelnden Fälligkeit des Anspruchs erlauben.
Eine Klagsführung ist nur möglich, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Der/die ArbeitnehmerIn erhält darüber eine Bestätigung des Bundessozialamts, die er/sie bereits der Klage beilegen muss. ...