Gleichbehandlung im Betrieb
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 18211 Kirchen und kirchliche Einrichtungen als Arbeitgeber
Schon die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG bedachte die Kirchen mit einer Sonderstellung im Zusammenhang mit den Gleichbehandlungsvorschriften. Sie sah bereits vor, dass eine Diskriminierung unter bestimmten Umständen ausgeschlossen ist, wenn Kirchen für die Personalauswahl spezifische Kriterien anwenden. In Österreich ist das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verfassungsrechtlich verankert.
11.1 Differenzierung nach Religionszugehörigkeit
Das Gesetz schließt eine Diskriminierung durch Kirchen oder andere öffentliche oder private Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, aus, wenn die Religion oder die Weltanschauung des potentiellen Arbeitnehmers/der potentiellen Arbeitnehmerin nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Welche Arbeitsplätze konkret darunter fallen, ist grundsätzlich Sache des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen. Mit dieser Bestimmung lässt sich zB rechtfertigen, dass theologische Fakultäten ...