Gleichbehandlung im Betrieb
1. Aufl. 2013
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S. 17410 Betriebspensionen
Pensionsleistungen an Arbeitnehmer zählen anerkanntermaßen zum Arbeitsentgelt. Die folgenden Ausführungen gehören daher streng genommen zum Kapitel über die Entgeltgestaltung. Bei Betriebspensionen stellen sich allerdings Zusatzthemen, die beim sonstigen Entgelt nicht relevant sind, sodass den Betriebspensionen ein eigenes Kapitel gewidmet werden soll.
Betriebspensionssysteme können auf einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag beruhen. Eine Diskriminierung, die die betroffene Person zur Erhebung von Ansprüchen berechtigt, ist für sämtliche Rechtsquellen vorstellbar. Findet sich diese im Kollektivvertrag, kann die betroffene Person dennoch ihre Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen, selbst wenn der Arbeitgeber gar keinen Einfluss auf den Kollektivvertragsabschluss zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften nehmen konnte.
Für die Darstellung der Grundsätze muss zunächst zwischen beitragsorientierten und leistungsorientierten Betriebspensionssystemen unterschieden werden, weil diese unterschiedlich zu beurteilen sind.
Im beitragsorientierten System zahlt der Arbeitgeber Beiträge ein, welche die Pensionskasse anleg...