Gleichbehandlung im Betrieb
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1196 Aus- und Weiterbildung
Das Gesetz nennt ausdrücklich das Verbot der Diskriminierung im Zusammenhang mit Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass zur Hintanhaltung von Diskriminierung schon beim Zugang zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen anzusetzen ist, weil die Bildung einen wesentlichen Beitrag zu den innerbetrieblichen Aufstiegschancen leistet. Werden nun Arbeitnehmer schon bei Bildungsmaßnahmen diskriminiert, so hätten sie, ohne dass dies sanktioniert wird, später weniger Chancen beim beruflichen Aufstieg. Die in die Fortbildung einbezogenen Arbeitnehmer hätten demgegenüber einen Vorsprung – die anderen könnten dann mangels ausreichender Qualifikationen bei anstehenden Beförderungen unbedacht bleiben.
Tendenziell werden Arbeitgeber natürlich eher jene Arbeitnehmer fördern, von denen sie annehmen, dass sie ihnen ununterbrochen bzw länger erhalten bleiben, weil sie eben zB keine Kinder (mehr) bekommen oder noch länger nicht in Pension gehen.
Diskriminierungen können in diesem Zusammenhang wiederum in Bezug auf alle vom Gesetz vorgesehenen Diskriminierungsmerkmale eintreten. Die strittigen Fälle halten sich allerdings in Grenzen und sind meist ...