Die Stellung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
1. Aufl. 2015
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S. 66I. Einleitung
Das vormals unter Sachwalterzwangsausgleich und seit dem IRÄG 2010 unter Treuhändersanierungsplan bekannte Instrument zur Abhandlung des Sanierungsplans erfreut sich in der Praxis immer stärkerer Beliebtheit. Trotz der mittlerweile umfangreichen Regelungen stellen sich einige Rechtsfragen von erheblicher praktischer Relevanz. Die folgenden Ausführungen sollen einen groben Überblick über den Zweck und die verschiedenen Ausprägungen des Treuhändersanierungsplans geben, wobei besonderes Augenmerk auf das Verfahren, die Anfechtung und die neuerliche Insolvenzeröffnung während der Überwachung gelegt wird.
II. Allgemeines
Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Sanierungsplans endet das Insolvenzverfahren. Um den Gläubigern eine erhöhte Sicherheit der Erfüllung des Sanierungsplans und womöglich erhöhte Befriedigungschancen zu verschaffen bzw bestimmte – ansonsten nicht mehr verfolgbare – Ansprüche geltend zu machen, kann ein Treuhändersanierungsplan in Erwägung gezogen werden. Der Treuhänder wird mit bestimmten Handlungen in Form der Ermächtigungstreuhand betraut, wobei er hier „funktional in der Nähe des Masseverwalters“ agiert. Bei der Treuhands...