Der gewerberechtliche Geschäftsführer
1. Aufl. 2019
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S. VVorwort
Die Figur des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist keine Erfindung des 20. oder 21. Jahrhunderts. Schon in der Gewerbeordnung 1859 war die Regelung enthalten, dass jeder Gewerbetreibende sein Gewerbe auch durch einen Stellvertreter ausüben kann bzw muss, nämlich dann, wenn nämlich der Gewerbeinhaber „die gesetzliche Eignung zur Ausübung desselben nicht besitzt“.
Aufgabe des gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 39 GewO ist die Sicherstellung der gesetzeskonformen Gewerbeausübung. Er soll daher der Qualitätssicherung dienen. § 39 GewO ist eine Vorschrift des gewerblichen Berufsrechts. Eine zusammenfassende Kurzdarstellung des gewerblichen Berufsrechts soll daher die nötigen Referenzen zu den Anforderungen an den gewerberechtlichen Geschäftsführer herstellen. Vereinfacht gesagt: Es macht einen Unterschied, ob eine gewerberechtliche Geschäftsführerin für eine baugewerbetreibende SE, für ein Gasthaus in Weiz oder für einen Wiener Arzneimittelproduzenten, der sein Gewerbe in Form eines Industriebetriebs ausübt, gesucht wird.
Daran anschließend wird aber gleich ganz konkret auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer eingegangen und ein Bogen von seiner Bestellung bis zur Beendigung gespannt. ...