Die Gewinnzurechnung zu Betriebsstätten im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2010
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S. 533. Vorgaben des Art. 7 OECD-MA (i.d.F. bis zum Update 2008) für Zwecke der Gewinnermittlung und Gewinnzurechnung
3.1. Betriebsstättenprinzip des Art. 7 Abs. 1 OECD-MA
3.1.1. Einleitung
Unternehmensgewinne werden als die „wichtigste Einkunftsart“ im Abkommensrecht beschrieben. Der bei weitem überwiegende Teil internationaler Wirtschaftstätigkeit fällt unter diese Einkunftsart. Art. 7 OECD-MA stellt dabei die zentrale Vorschrift für die Aufteilung der Besteuerungsansprüche bei Unternehmensgewinnen und die Grundregel für die Zurechnung von Unternehmensgewinnen zu unselbständigen Teilen eines Gesamtunternehmens dar. Das in Art. 7 Abs. 1 OECD-MA verankerte Betriebsstättenprinzip besagt, dass bei Bestehen einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat dessen Besteuerungsrecht aufrechterhalten werden kann. Besteuern darf der Betriebsstättenstaat allerdings nur den Teil des Gewinnes, der der Betriebsstätte zuzurechnen ist. Art. 7 Abs. 1 OECD-MA lautet wie folgt:
„Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unter...