Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen
1. Aufl. 2017
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S. 4716. Ärztliches Vertragspartnerrecht
16.1. Allgemeines
16.1.1. Sachleistungsprinzip vs Kostenerstattungsprinzip
Medizinische Dienstleistungen
In den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft ist der Krankenversicherungsträger („KV-Träger“) insb zur Erbringung von Sachleistungen verpflichtet. Das SV-Recht versteht unter Sachleistungen – mit Geldleistungen als begrifflichem Gegenteil – auch medizinische Dienstleistungen, die der Versicherte idR ohne Vorauszahlungspflicht in Anspruch nehmen kann. Die erbrachte Leistung wird im Zuge der Direktverrechnung zwischen Sozialversicherungsträger („SV-Träger“) und Leistungserbringer abgerechnet. Die Direktverrechnung stellt ein Wesensmerkmal des Sachleistungsprinzips dar.
Kostenerstattungsprinzip
Das Kostenerstattungsprinzip stellt eine mögliche Alternative zum Sachleistungsprinzip dar, bei dem der Versicherte die Leistung am (mehr oder minder) freien Markt in Anspruch nimmt und die Kosten dafür zunächst selbst bestreitet. Erst anschließend werden die Kosten (zur Gänze oder nur zum Teil) ersetzt. Das System der Kostenerstattung stellt im ASVG eine Ausnahme dar und kommt insb in den Fällen zur Anwendung, wo kein Vertrag zwischen SV-Träger und...