Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen
1. Aufl. 2017
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S. 4215. Arbeitsrecht für Angehörige der Gesundheitsberufe
15.1. Einleitung
Arbeits- oder Dienstverhältnisse
Die Ausübung von Gesundheitsberufen kann grundsätzlich entweder selbständig oder unselbständig ausgeübt werden. Bei einer unselbständigen Tätigkeit – etwa der einer angestellten Ärztin oder eines angestellten Pflegers in einem Spital – spricht man auch von einem Arbeits- oder Dienstverhältnis.
Weisungsgebundenheit
Charakteristisch für Dienstverhältnisse sind die persönliche Weisungsgebundenheit des Dienstnehmers und die Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstgebers.
Freier Dienstnehmer, Werkvertrag
Von einem Dienstverhältnis ist die Tätigkeit als freier Dienstnehmer oder im Rahmen eines Werkvertrages zu unterscheiden. Beim Werkvertrag schuldet der Leistungserbringer nicht Dienstleistungen auf Zeit, sondern einen bestimmten Erfolg (Werk). Ein Werkhersteller ist in aller Regel nicht weisungsgebunden. Beim freien Dienstvertrag schuldet der Leistungserbringer zwar eine Dienstleistung auf Zeit. Allerdings besteht auch diesem gegenüber ansonsten kein Weisungsrecht wie bei einem Arbeits- oder Dienstverhältnis.
Beleg- oder Konsiliarärzte
Keine Arbeitnehmer sind daher Beleg- oder Ko...