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Michael Straub

Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3793-8

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Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen (1. Auflage)

S. 3814. Haftung aus medizinischer Behandlung

14.1. Allgemeines

Allgemeines Schadenersatzrecht

In Österreich existieren keine Sonderbestimmungen für die zivilrechtliche Haftung aus medizinischen Behandlungen. Somit wird nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht vorgegangen.

Vertrags- oder Deliktshaftung

Eine Haftung gegenüber einem Patienten kann aus einer Vertragspflichtverletzung (Vertragshaftung) oder aus der Verletzung eines Schutzgesetzes erfolgen, dessen Einhaltung jedermann trifft (Deliktshaftung).

Schaden, Rechtswidrigkeit, Verschulden

Eine Haftung setzt einen Schaden voraus, der durch rechtswidriges und schuldhaftesVerhalten verursacht wurde (siehe zu den Haftungsvoraussetzungen Abschnitt 14.3. unten).

14.2. Haftpflichtige Personen

Wer aus einem Behandlungsvertrag gegenüber Patienten haftet, hängt davon ab, mit wem ein Patient einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat.

Niedergelassene Ärzte

a)

Ein niedergelassener Arzt (oder Angehörige anderer Gesundheitsberufe) haftet selbst aus dem Behandlungsvertrag, wobei ihm Hilfspersonen (etwa medizinisches Personal) nach § 1313a ABGB (Gehilfenhaftung) zuzurechnen sind.

Krankenanstalten

b)

Bei Krankenanstalten haftet der Träger vertraglich (Hilfspersonen sind wiederum ...

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