Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen
1. Aufl. 2017
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S. 3814. Haftung aus medizinischer Behandlung
14.1. Allgemeines
Allgemeines Schadenersatzrecht
In Österreich existieren keine Sonderbestimmungen für die zivilrechtliche Haftung aus medizinischen Behandlungen. Somit wird nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht vorgegangen.
Vertrags- oder Deliktshaftung
Eine Haftung gegenüber einem Patienten kann aus einer Vertragspflichtverletzung (Vertragshaftung) oder aus der Verletzung eines Schutzgesetzes erfolgen, dessen Einhaltung jedermann trifft (Deliktshaftung).
Schaden, Rechtswidrigkeit, Verschulden
Eine Haftung setzt einen Schaden voraus, der durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht wurde (siehe zu den Haftungsvoraussetzungen Abschnitt 14.3. unten).
14.2. Haftpflichtige Personen
Wer aus einem Behandlungsvertrag gegenüber Patienten haftet, hängt davon ab, mit wem ein Patient einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat.
Niedergelassene Ärzte
Ein niedergelassener Arzt (oder Angehörige anderer Gesundheitsberufe) haftet selbst aus dem Behandlungsvertrag, wobei ihm Hilfspersonen (etwa medizinisches Personal) nach § 1313a ABGB (Gehilfenhaftung) zuzurechnen sind.
Krankenanstalten
Bei Krankenanstalten haftet der Träger vertraglich (Hilfspersonen sind wiederum ...