Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen
1. Aufl. 2017
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S. 3613. Ärztliche Aufklärung und Einwilligung
13.1. Allgemeines
Selbstbestimmungsrecht
Ein Patient kann grundsätzlich frei über die Vornahme von Heilbehandlungen an ihm entscheiden. Diesbezüglich besteht ein Selbstbestimmungsrecht, welches er durch Einwilligung nach einer ärztlichen Aufklärung (etwa gem § 51 Abs 1 ÄrzteG oder § 5a Z 2 und 3 KAKuG) ausübt. Lediglich in Notsituationen, also bei ernstlicher Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Patienten, bei denen die ärztliche Behandlung keinen Aufschub duldet, darf eine Behandlung auch ohne Einwilligung erfolgen.
Als Behandlungen gelten in dem Zusammenhang neben der Therapie vor allem diagnostische, prophylaktische und schmerzlindernde Maßnahmen der Schul- und Alternativmedizin.
13.2. Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Um eine Einwilligung erklären zu können, muss der Patient über die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit (Einwilligungsfähigkeit) verfügen. Die Einwilligungsfähigkeit hat ein kognitives (Einsehen von Grund und Bedeutung der Behandlung) und ein voluntatives (Bilden eines Willens) Element. Durch den Abschluss eines Behandlungsvertrages ist nicht notwendigerweise zugleich schon eine Einwilligu...