Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen
1. Aufl. 2017
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S. 3211. Patientenrechte
Krankenanstalt
Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots vorzusorgen, dass die Rechte der Patienten in der Krankenanstalt beachtet werden und dass den Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird. Dies trifft (zB gem § 17a Abs 1 und 2 Wr KAG) insbesondere auf folgende Patientenrechte zu:
rücksichtsvolle Behandlung;
ausreichende Wahrung der Privatsphäre, auch in Mehrbetträumen;
Vertraulichkeit;
fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege;
Aufklärung und Information über Behandlungsmöglichkeiten und Risken;
Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung;
Einsicht in die Krankengeschichte bzw auf Ausfertigung einer Kopie;
medizinische Informationen durch einen Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art;
ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt;
Kontakt mit Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten im Fall nachhaltiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten;
möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume bei Kindern;
religiöse Betreuung und psychische Unterstützung;
vorzeitige Entlassung;
Aus...