Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen
1. Aufl. 2017
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S. 3110. Kuranstalten
Natürliche Heilvorkommen
Kuranstalten sind Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Natürliche Heilvorkommen sind ortsgebundene natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen (§ 42a Abs 1 KAKuG).
Bezirksverwaltungsbehörde
Der Betrieb einer Kuranstalt sowie Änderungen des Standortes oder des Leistungsangebots bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 42a Abs 2 KAKuG).
Betriebsbewilligung
Die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung sind:
Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte an der Betriebsanlage für die Kuranstalt;
Vorliegen der erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen und deren Entsprechung mit den Sicherheitsvorschriften;
Aufsicht über den Betrieb durch einen (in Österreich zugelassenen) Arzt und Sicherung der sonstigen personellen Ausstattung;
keine Bedenken gegen den Bewerber und die Anstaltsordnung.