Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen
1. Aufl. 2017
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S. 309. Regelungen für Private Krankenanstalten
9.1. Allgemeines (am Beispiel Wr KAG; § 61)
Kein Öffentlichkeitsrecht
Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.
Bürgerliches Recht
Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
Kosten
Beim Betrieb einer privaten Krankenanstalt ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin oder dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
Analogie zu öffentlichen Krankenanstalten
Für private Krankenanstalten gelten mit Ausnahme einzelner Abweichungen (siehe zB §§ 61–64 Wr KAG) im Wesentlichen dieselben Rechtsvorschriften wie für öffentliche Krankenanstalten. Relevante Abweichungen existieren für die nachfolgend dargestellten Sachverhalte (zB § 62 Wr KAG):
9.2. Relevante Abweichungen
Relevante Abweichungen
Leichenöffnungen dürfen nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen und nur dann, wenn ein geeigneter Rau...