Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen
1. Aufl. 2017
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S. 278. Besondere Regelungen für öffentliche Krankenanstalten
8.1. Überblick
Sonderregelungen
Für öffentliche Krankenanstalten bestehen neben den vorgenannten Bestimmungen eine Reihe von Sonderregelungen. Diese beinhalten neben Begriffsbestimmungen öffentlicher Krankenanstalten (siehe auch Abschnitt 5.6. oben) vor allem Regelungen zu folgenden Sachverhalten:
Sicherstellung der öffentlichen Krankenpflege (§ 18 KAKuG; siehe auch Abschnitt 5.6.1. oben)
Angliederungsverträge (§ 19 KAKuG; siehe auch Abschnitt 8.2.1. unten)
Arzneimittel und Arzneimittelkommission (§ 19a KAKuG, siehe auch Abschnitt 8.2.2. unten)
Öffentliche Stellenausschreibung (§ 21 KAKuG, siehe auch Abschnitt 8.2.3. unten)
Aufnahme von Patienten (§ 22 KAKuG, siehe auch Abschnitt 8.2.4. unten)
Entlassung von Patienten (§ 24 KAKuG, siehe auch Abschnitt 8.2.5. unten)
Anstaltsambulatorien (§ 26 KAKuG)
Pflegegebühren, Honorare, Kostenbeiträge und Verrechnung (§§ 27–34 KAKuG)
Betriebspficht (§ 35 KAKuG)
Schiedskommission (§§ 50 ff Wr KAG)
8.2. Einschlägige Regelungen aus Sicht der Betriebsführung
8.2.1. Angliederungsverträge (zB § 33 Wr KAG)
Behandlung in angegliederter Anstalt
Angliederungsverträge sind Verträge, die zwischen den Rechtsträgern vo...