Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen
1. Aufl. 2017
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S. 227. Innere Ordnung einer Krankenanstalt
7.1. Anstaltsordnung
Innerer Betrieb
Der innere Betrieb einer Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger in einer Anstaltsordnung zu regeln (zB § 10 Wr KAG). Die Anstaltsordnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesregierung.
Die Anstaltsordnung hat ua Regelungen zu den Aufgaben der Krankenanstalt, dem Rechtsträger, den Leitungsfunktionen, den Dienstobliegenheiten, der Qualitätssicherung, der Aufnahme sowie dem Aufenthalt und der Entlassung von Patienten zu enthalten.
7.2. Organisation der Krankenanstalt/Organe der Krankenanstalt
Kollegiale/monokratische Führung
Die Leitung von bettenführenden Krankenanstalten kann als kollegiale oder monokratische Führung organisiert sein (zB § 11 Wr KAG).
Kollegiale Führung bedeutet, dass
–die ärztliche Leitung,
–die Leitung der wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten,
–die Leitung der technischen Angelegenheiten und
–die Leitung des Pflegedienstes
allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten zu besprechen sowie allfällige Entscheidungen gemeinsam zu fällen und im Sinne der Ergebnisse ihrer Beratungen in ihren jeweils zukommenden Aufgabenbereichen vorzugehen haben (zB § 11 Abs 1 Wr KAG).
Monokratisch...