Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen
1. Aufl. 2017
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S. 186. Bewilligungen, Behörden und Aufsicht
6.1. Errichtung und Betrieb
Bewilligung der Landesregierung
Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung (§§ 3 ff KAKuG).
6.2. Änderungen
Anzeige-/Bewilligungspflichten
Jede geplante räumliche Veränderung in einer Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung (§ 4 Abs 1 KAKuG).
6.3. Verpachtung, Übertragung und Bezeichnungsänderungen
Bewilligung der Landesregierung
Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 5 Abs 1 KAKuG).
6.4. Behörden
Die Zuständigkeiten von Behörden im Rahmen des Krankenanstaltenrechts sind wie folgt:
Landesregierung
Landesregierung:
–Bewilligungen (insbesondere Errichtungs- und Betriebsbewilligung; Bewilligung von Änderungen zB gem. §§ 4 und 5 Wr KAG)
–Wirtschaftsaufsicht
Landeshauptmann
Landeshauptmann:
–Sanktionen im Rahmen der sanitären Aufsicht (§ 61 KAKuG)
Bezirksver-waltungsb...