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Michael Straub

Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3793-8

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Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen (1. Auflage)

S. 186. Bewilligungen, Behörden und Aufsicht

6.1. Errichtung und Betrieb

Bewilligung der Landesregierung

Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung (§§ 3 ff KAKuG).

6.2. Änderungen

Anzeige-/Bewilligungspflichten

Jede geplante räumliche Veränderung in einer Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung (§ 4 Abs 1 KAKuG).

6.3. Verpachtung, Übertragung und Bezeichnungsänderungen

Bewilligung der Landesregierung

Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 5 Abs 1 KAKuG).

6.4. Behörden

Die Zuständigkeiten von Behörden im Rahmen des Krankenanstaltenrechts sind wie folgt:

Landesregierung

  • Landesregierung:

    Bewilligungen (insbesondere Errichtungs- und Betriebsbewilligung; Bewilligung von Änderungen zB gem. §§ 4 und 5 Wr KAG)

    Wirtschaftsaufsicht

    Landeshauptmann

  • Landeshauptmann:

    Sanktionen im Rahmen der sanitären Aufsicht (§ 61 KAKuG)

    Bezirksver-waltungsb...

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