Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen
1. Aufl. 2017
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S. 145. Arten von Krankenanstalten
5.1. Überblick
Als Krankenanstalten gelten (zB im Sinne des § 1 Abs 3 Wr KAG):
Arten
Allgemeine Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (siehe Abschnitt 5.5. unten)
Sonderkrankenanstalten für Personen mit bestimmten Krankheiten oder bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke (zB auch Rehabilitationszentren; siehe Abschnitt 5.2. unten)
Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (zur Abgrenzung zu Pflegeheimen, die nicht automatisch Krankenanstalten sind, siehe Abschnitt 5.3. unten)
Sanatorien (Krankenanstalten, die höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung dienen; etwa Privatkliniken und Belegspitäler)
Selbstständige Ambulatorien (siehe Details in Abschnitt 5.4. unten)
Als Krankenanstalten gelten nicht (§ 2 Wr KAG):
Keine Krankenanstalten
Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden und arbeitsmedizinische Zentren;
Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben (zB Kuranstalten, ...