Praxisleitfaden Recht im Gesundheitswesen
1. Aufl. 2017
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S. 83. Rechtliche Strukturen im Gesundheitswesen
3.1. Die Einzelordination
Berufssitz
Die Ordinationsstätte bezeichnet den Berufssitz eines niedergelassenen Arztes (§ 45 Abs 2 ÄrzteG). Betreibt ein einzelner Arzt eine Ordinationsstätte, spricht man auch von einer Einzelordination.
Bundesgebiet
Jeder niedergelassene Arzt kann bis zu zwei Berufssitze im Bundesgebiet festlegen (§ 45 Abs 1, 3 ÄrzteG). Er kann diesen Berufssitz grundsätzlich frei wählen und ändern. Beschränkungen der Standortwahl ergeben sich allenfalls für Kassenärzte aus dem Kassenvertrag.
Ausgestaltung und Ausstattung
Einschlägige Regeln für die Ausgestaltung und Ausstattung der Ordinationsstätte sind:
Hygienische Anforderungen
Ein Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen entspricht (§ 56 Abs 1 Z 1 ÄrzteG; siehe zu den Anforderungen im Detail die Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer).
Qualitätsstandards
Ein Arzt ist verpflichtet, die Ordinationsstätte den fachspezifischen Qualitätsstandards entsprechend zu betreiben (§ 56 Abs 1 Z 2 ÄrzteG, siehe auch die Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung der Österreichischen Ärz...