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Claudia Brey/Michaela Pelinka

Geschäftsraummiete

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3625-2

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Geschäftsraummiete (1. Auflage)

S. 1204. Geschäftsraummiete

4.1. Allgemeiner Anwendungsbereich

§ 16 Abs 1 MRG legt in seinen Ziffern 1 bis 5 Anwendungsfälle des angemessenen Mietzinses fest. Unter die Z 1 fällt das Bestandobjekt dann, wenn „der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken dient“ – sohin als Geschäftsraum fungiert. Neben der objektiven Eignung der Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken entscheidet primär die vertragliche Widmung. Es ist daher nicht entscheidend, in welcher Art der Bestandgegenstand nach Abschluss des Mietvertrages verwendet wird, sondern zu welchem Zweck er bei Abschluss des Bestandvertrages nach der Parteienabsicht in Bestand gegeben bzw genommen wurde. Dadurch soll verhindert werden, dass es im alleinigen Belieben des Mieters steht, welche Zinsbildungsvorschriften für ihn „angenehmer“ sind und somit zur Anwendung kommen. Zur Ermittlung der Parteienabsicht kommen nicht nur der im Mietvertrag genannte Benutzungszweck, sondern auch die Parteienerklärungen vor Abschluss des Mietvertrages sowie dessen sonstige Bestimmungen in Betracht. Eine nachträgliche Änderung des Vertragszwecks ist sowohl ausdrücklich als auch konkludent möglich. Eine solche konkludente Widmungsänderung nimmt die Rechtsprechung teilweise bereits d...

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