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Tanja Hofmann

Gesellschafterhaftung in der GesbR

Zivil- und gesellschaftsrechtliche Aspekte

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1147-1

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Dokumentvorschau
Gesellschafterhaftung in der GesbR (1. Auflage)

S. 111. Einleitung

Die Definition der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden immer kurz GesbR) bildet die allgemeine Umschreibung des Begriffes einer Gesellschaft und befindet sich in § 1175 ABGB. § 1175 ABGB erklärt, dass durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet wird. Weitere Regelungen finden sich in den § 1175 ABGB nachfolgenden Bestimmungen des 27. Hauptstückes des ABGB. Die GesbR ist damit systematisch neben den anderen gesetzlich geregelten Verträgen und Rechtsgeschäften eingeordnet. Der Gesellschaftsvertrag unterliegt somit den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmung der § 859 bis 927 ABGB (17. Hauptstück) und den für ihn bestehenden Sonderregeln (27. Hauptstück). Aufgrund von Verweisungen gelten zudem auch Bestimmungen des 16. Hauptstückes zur Gemeinschaft am Eigentum an einer Sache für die GesbR.

Bereits diese kurze Erklärung zeigt, dass bei der Betrachtung der GesbR Gesellschaftsrecht und allgemeines bürgerliches Recht verschwimmen. Das liegt daran, dass die Gesellschaft durch die besonderen Bestimmungen des 27. Hauptstückes nur seh...

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