Gemeindeordnung Bgld
1. Aufl. 2023
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S. 15215. Formen der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
Gemeinden haben immer mehr Aufgaben mit oft knapper werdenden Ressourcen wahrzunehmen. Eine Lösung für die zunehmenden Problemen könnten Formen der interkommunalen Zusammenarbeit sein. Dabei kooperieren zwei oder mehrere Gemeinden, nutzen dabei Synergien und sparen Kosten.
Die Gemeinden können immer nur einzelne Aufgaben gemeinsam mit anderen Gemeinden besorgen.
Im Burgenland sind folgende Formen der interkommunalen Zusammenarbeit gesetzlich vorgesehen. Diese unterscheiden sich durch die Rechtspersönlichkeit und die inhaltlichen Vorgaben:
Gemeindeverbände: eigene Rechtspersönlichkeit, können freiwillig oder per Gesetz eingerichtet werden
Verwaltungsgemeinschaften: umfassen nur die Geschäftsführung der Gemeinde, haben Teilrechtspersönlichkeit
Gemeindekooperationen: keine eigene Rechtspersönlichkeit
15.1. Gemeindeverbände
Zur Besorgung einzelner Aufgaben der Gemeinde können Gemeindeverbände gebildet werden (§ 20 Bgld GemO 2003, § 1 Abs Bgld Gemeindeverbandsgesetz). Diese besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit, ihre Organe sind daher weitgehend getrennt von ihren Mitgliedsgemeinden.
Die vom Gemeindeverband zu besorgenden Aufgaben können solche des...