Gemeindeordnung Bgld
1. Aufl. 2023
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S. 11713. Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung
13.1. Gemeindeeigentum
Alle der Gemeinde gehörenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut (§ 61 Abs 1 Bgld GemO 2003).
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Gemeindevermögen | Gemeindeeigentum, das weder öffentliches Gut noch Gemeindegut ist; dazu zählen auch wirtschaftliche Unternehmungen |
Öffentliches Gut | Dem Gemeingebrauch gewidmet, von jedermann in gleicher Weise benutzbar (zB Verkehrsflächen); Sondernutzung gegen Entgelt und nur durch Gemeinderatsbeschluss; Gemeingebrauch wird durch Widmung oder langjährige Übung begründet |
Gemeindegut | Gemeinschaftliche Nutzung, jedoch nur für einen bestimmten Kreis von Berechtigten (zB Bezug von Holz, Wasser, Weiderechte) |
Die Gemeinde hat aufgrund des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Verpflichtung, das Gemeindeeigentum ungeschmälert zu erhalten (§ 61 Abs 2 Bgld GemO 2003). Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass entweder mit gegebenen Mitteln ein möglichst großer Erfolg erreicht oder ein bestimmter Erfolg mit geringstmöglichem Aufwand verwirklicht wird. Unter Sparsamkeit ist die Vermeidung unnötiger...