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Bogensberger/Ozlsberger

Gemeindeordnung Bgld

Ein Leitfaden für die Praxis

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4725-8

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Gemeindeordnung Bgld (1. Auflage)

S. 10912. Der Prüfungsausschuss

12.1. Gesetzlicher Rahmen

Der Prüfungsausschuss ist die wichtigste Kontrolleinrichtung der Gemeinde, die mit umfassenden Prüfkompetenzen und einer besonderen demokratischen Legitimation ausgestattet ist. Er ist zwingend einzurichten, alle Gemeinderatsfraktionen müssen im Prüfungsausschuss vertreten sein.

Die Aufgaben und Besonderheiten des Prüfungsausschusses sind in § 78 Bgld GemO 2003 geregelt. Daneben kommen für den Prüfungsausschuss die Bestimmungen für die Sitzungsführung (Geschäftsführungen) des Gemeinderats zur Anwendung, soweit nicht Spezialnormen zu beachten sind.

Beispiel: Für die Ladung zu Sitzungen des Prüfungsausschusses gelten die gleichen Fristen wie für die Ladungen zu Sitzungen des Gemeinderats (§ 35 Abs 2 iVm § 36 Abs 2 Bgld GemO 2003).

Die Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses muss zu Beginn der Periode erfolgen. Sie kann bereits in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats erfolgen (§ 80 Abs 5 GemWO) und wird in fraktioneller Wahl (§ 34 Abs 2 Bgld GemO 2003) durchgeführt. Von jeder Gemeinderatspartei muss mindestens ein Mitglied dem Prüfungsausschuss angehören. Die restlichen Mitglieder sind nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Methode nach d'Hondt) zu b...

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