Gemeindeordnung Bgld
1. Aufl. 2023
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S. 7311. Sitzungen der Kollegialorgane der Gemeinde
Wie entscheidet eine Gruppe von Menschen mit unterschiedlichen Ansichten und Interessen in einer gemeinsamen Sache? Wie wird sichergestellt, dass die vom Gemeindevolk gewählten Vertreter auch tatsächlich an den Entscheidungen einer Gemeinde beteiligt sind? Diese und ähnliche Fragen beantworten die sogenannten Geschäftsführungsbestimmungen des Gemeinderats.
Alle Kollegialorgane der Gemeinde treten grundsätzlich bei Bedarf zusammen. Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Prüfungsausschuss müssen aber jeweils mindestens einmal in jedem Vierteljahr (Quartal) Sitzungen abhalten (§ 36 Abs 1 Bgld GemO 2003, § 78 Bgld GemO 2003).
11.1. Rechtlicher Rahmen
Die Gemeindeordnung gibt den rechtlichen Rahmen für die Abhaltung von Sitzungen der Kollegialorgane vor (§§ 35 bis 50 Bgld GemO 2003). Es werden von der Ladung, dem Ablauf einer Sitzung bis hin zur Verhandlungsschrift Regeln festgelegt.
Die Bestimmungen für den Gemeinderat gelten auch sinngemäß für Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse (§ 35 Abs 2 Bgld GemO 2003).
Wichtigster Zweck aller Sitzungen ist die öffentliche Beratung über Angelegenheiten der Gemeinde (im eigenen Wirkungsbereich), die Formulierung von Anträ...