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Bogensberger/Ozlsberger

Gemeindeordnung Bgld

Ein Leitfaden für die Praxis

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4725-8

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Gemeindeordnung Bgld (1. Auflage)

S. 538. Welches Gemeindeorgan ist zuständig?

Welches Organ ist für welche konkrete Angelegenheit und Entscheidung in der Gemeinde zuständig? In Frage kommen nur Bürgermeister, Gemeindevorstand und Gemeinderat, da nur diese entscheidende Organe sind. Hilfsorgane treffen selbst keine verbindlichen Entscheidungen, der Gemeindekassier trifft nur im engen Bereich des Zahlungsvollzugs selbständige Entscheidungen.

  • In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob die Angelegenheit zum eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört. Eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereichs wird grundsätzlich nur vom Bürgermeister vollzogen.

  • Liegt eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs vor, so ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Angelegenheit bei den Aufgaben des Gemeindevorstands (§ 24 Bgld GemO 2003) oder des Bürgermeisters (§ 25 Bgld GemO 2003) genannt ist. Trifft dies zu, so ist dieses Organ zuständig.

  • Wenn die Aufgabe in diesen Zuständigkeitskatalogen NICHT ausdrücklich genannt ist, ist eine Zuständigkeit des Gemeinderats gegeben (subsidiäre Allzuständigkeit des Gemeinderats).

In Zweifelsfällen ist Zuständigkeit des Gemeinderats anzunehmen!

Beispiel

Der Bürgermeister schlägt vor, eine Straße zu...

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