Gemeindeordnung Bgld
1. Aufl. 2023
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S. 175. Der Gemeinderat
Der Gemeinderat ist das beschließende und überwachende Organ der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Alle anderen Gemeindeorgane sind ihm gegenüber verantwortlich. Er ist die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und letzte Instanz. Er entscheidet über die Finanzen und damit die Vorhaben einer Gemeinde. Nur der Gemeinderat beschließt den Voranschlag und Rechnungsabschluss der Gemeinde.
5.1. Aufgaben und Kompetenzen
Während die Kompetenzen des Bürgermeisters und des Gemeindevorstands gesetzlich genau festgelegt sind, gibt es für den Gemeinderat keinen festgeschriebenen Aufgabenkatalog. Es gilt: Alle Aufgaben und Kompetenzen, die weder dem Bürgermeister (§§ 25 ff Bgld GemO 2003) noch dem Gemeindevorstand (§ 24 Bgld GemO 2003) zugeordnet sind, fallen dem Gemeinderat zu.
Für das Gemeindeamt soll ein Drucker geleast werden. Da zum Abschluss von Leasingverträgen weder der Bürgermeister noch der Gemeindevorstand berechtigt ist, muss der Gemeinderat mit Beschluss über den Antrag entscheiden.
Das Dach des Kindergartens muss saniert werden, die vom Sachverständigen geschätzten Kosten betragen 210.000 €. Da der Auftrag aufgrund der Höh...