Fit & Proper für den Finanzmarkt
1. Aufl. 2015
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S. 167V. Marktmissbrauch
Marktmissbrauch ist der Oberbegriff für Insiderhandel und Marktmanipulation. Die derzeit im BörseG geregelte Rechtslage resultiert aus der Umsetzung der Marktmissbrauchs-Richtlinie im Jahr 2005.
A. Insiderhandel
1. Adressatenkreis
Gemäß § 48d Abs 1 BörseG haben die Emittenten von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Finanzinstrumenten oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt findet sich in dieser Bestimmung nicht. Allerdings bestimmt § 48e Abs 2 BörseG, dass die §§ 48a bis 48d für jedes Finanzinstrument gelten, das zum Handel auf einem geregelten Markt in mindestens einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob das Geschäft selbst tatsächlich auf diesem Markt getätigt wird oder nicht. Weiters bestimmt § 48a Abs 1a BörseG, dass für die Zwecke der §§ 48a bis 48c und 48q der Begriff „geregelte Märkte“ auch multilaterale Handelssysteme umfasst. Damit ist klargestellt, dass das Verbot des Insiderhandels für alle Finanzinstrumente gilt, die entweder auf einem geregelten M...