Das finanzstrafrechtliche Ermittlungsverfahren
1. Aufl. 2015
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S. 95IV. „Verschwiegenheitspflicht“ der Parteienvertreter
A. Rechtsanwälte
1. Umfang der Verschwiegenheitspflicht
Gem § 9 Abs 2 RAO sind Rechtsanwälte im Verhältnis zu ihren Klienten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht ist für die Berufsausübung eines Rechtsanwaltes von zentraler Bedeutung. Nach der Rsp ist bei der Auslegung der Verschwiegenheitspflichten von der grundsätzlichen „Unverletzlichkeit des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Berater und Beratenem auszugehen“.
Das Besondere an der Verschwiegenheitspflicht liegt darin, dass diese sowohl zugleich eine Pflicht als auch ein Recht enthält. Der Rechtsanwalt hat sodann die Möglichkeit, sich im gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften auf sein Recht auf Verschwiegenheit zu berufen. Grundsätzlich besteht daher die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes auch gegenüber Personen, welche selbst einer Verschwiegenheitspflicht (wie zB Beamte) unterliegen. Dies steht allerdings einer Substitution oder einer Übergabe der Kanzlei nicht entgegen, da die Interessen des Klienten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Begründet wird dies in der Rsp d...