Finanzierung in der Krise
1. Aufl. 2007
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S. 263. Legistische Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmensfortführung im Krisenfall
3.1. Legistische Maßnahmen zur Sanierung in der Insolvenz
3.1.1. Das Unternehmensreorganisationsrecht zur Insolvenzprophylaxe
Allgemeines
Mit dem im Jahre 1997 in Kraft getretenen Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) sollten eine frühzeitig greifende Reaktion auf sich abzeichnende Unternehmenskrisen und die Reorganisation eines lebensfähigen Unternehmens erleichtert werden. Zentrale Voraussetzung für die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist, dass das Unternehmen zwar Reorganisationsbedarf hat, nicht aber insolvent ist. Gemäß § 1 Abs. 2 URG ist „Reorganisation“ eine „nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht“.
Reorganisationsbedarf
Reorganisationsbedarf ist der „objektive Anlass“ für das Verfahren nach dem URG. Gemäß § 1 Abs. 2 URG ist ein „Reorganisationsbedarf“ „bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote“ anzunehmen. Nach § 22 Abs. 1 Z 1 URG ist von einem Reorganisationsbedarf auszugehen, wenn die Eigenmittel...