Fehler und Fehlverhalten in Bilanz- und Steuerrecht
1. Aufl. 2016
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I. S. 150Vorbemerkung
Im Rahmen des StRefG 2015/2016 wurde mit Wirkung die Strafbarkeitsschwelle für fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) und zahlreiche andere Verkürzungsdelikte auf grobe Fahrlässigkeit angehoben, die Regelung über den Verbotsirrtum in § 9 FinStrG in diesem Zusammenhang angepasst und das „Beraterprivileg“ des § 34 Abs 3 FinStrG aufgehoben. Weiters wurde im Rahmen dieser Novellierung auch der Begriff der groben Fahrlässigkeit im Gleichklang mit dem StGB definiert. Der vorliegende Beitrag geht nicht nur auf diese wesentlichen, neuen Bestimmungen ausführlich ein, sondern entsprechend dem Konnex im Rahmen der Bilanzrechtstage auch auf den iRd AbgÄG 2015 eingefügten § 22 Abs 4 FinStrG zum Zusammentreffen von Finanzvergehen mit Bilanzdelikten.
II. Rechtslage bis
Nach der Grundsystematik des österreichischen FinStrG ist regelmäßig nicht nur die vorsätzliche Begehung eines Finanzvergehens mit Strafe bedroht, sondern auch die fahrlässige Begehungsweise. In der Regel findet sich im besonderen Teil (§§ 33 ff FinStrG) unmittelbar anschließend an das jeweilige Vorsatzdelikt die Fahrlässigkeitsvariante (vgl zB § 33, 34 oder § 35, 36 FinStrG). Ausnahmen davon bestehen bei einzelnen Deliktsvarianten (so ist § 33 FinStrG in den Varianten der Absätze 2 lit a und b nu...